Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird voraussichtlich Anfang Juli 2019 die Förderrichtlinie für das ESF-Modellprogramm „Akti(F) – Aktiv für Familien und ihre Kinder“ veröffentlichen und damit das Interessenbekundungsverfahren starten. Anfang 2020 sollen die ersten Projekte ihre Arbeit aufnehmen.

Das Akti(F)-Programm zielt darauf ab, die Lebenssituation und gesellschaftliche Teilhabe für Familien, die von Ausgrenzung und Armut bedroht sind, zu verbessern. Hierzu gehören Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII (auch ergänzende, sogenannte aufstockende Leistungen) beziehen, oder Eltern, die Kinderzuschlag erhalten. Darunter können auch Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen in den Fokus genommen werden.

Die Maßnahmen richten sich sowohl an Eltern als auch an deren Kinder, sowie bei Bedarf an andere erwachsene Haushaltsmitglieder soweit ihre Rolle in Bezug auf die o.g. Ziele relevant ist (z.B. Lebenspartner). Sie sollen Unterstützung zur Aufnahme einer auskömmlichen Beschäftigung und zur Annahme von lokal und regional vorhandenen Hilfeangeboten, einschließlich Sozialleistungen erhalten. Darüber hinaus sollen die Modellvorhaben einen strukturellen Beitrag zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort leisten.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, d. h. Kommunen (Städte, Landkreise und Gemeinden), Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige Träger, Unternehmen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Diese können mit einem Fördervolumen von 0,5 bis zu 2,5 Millionen Euro bis Ende 2022 gefördert werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist die Bildung von Kooperationsverbünden mit den Kommunen. Der Interessenbekundung ist ein Begleitschreiben der Kommune beizufügen, aus dem hervorgehen muss, dass ein Bedarf für das Vorhaben besteht und dass das Vorhaben nicht in Konkurrenz zu bereits existierenden Projekten, Netzwerken oder Beratungsstellen für Eltern steht bzw. eine zielführende Verknüpfung mit den entsprechenden Strukturen sichergestellt wird. Darüber hinaus muss die Kommune darstellen, dass im Falle der Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgen die Absicht besteht, für die Durchführung des Vorhabens einen Kooperationsverbund zu bilden oder sich an der Bildung eines Kooperationsverbundes zu beteiligen. Falls das Vorhaben in mehreren Kommunen oder Bezirken umgesetzt werden soll, muss der Antragsteller der Interessenbekundung grundsätzlich ein entsprechendes Begleitschreiben von jeder Kommune bzw. jedem Bezirk beifügen. Alternativ kann in einem Begleitschreiben auf die Beteiligung von weiteren Kommunen oder Bezirken hingewiesen werden. In diesem Fall müssen alle beteiligten Kommunen den Inhalt des Begleitschreibens mittragen und unterschreiben.

Die Förderrichtlinie wird zeitgleich voraussichtlich Anfang Juli 2019 sowohl auf der ESF-Homepage als auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass zur Vermeidung einer Doppelförderung über das Programm Akti(F) ausschließlich Modellvorhaben in den folgenden Bundesländern gefördert werden: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. In Sachsen erfolgt eine räumliche Beschränkung des Akti(F)-Programms auf die Landkreise Zwickau, Leipzig, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und den Erzgebirgskreis.

Voraussichtlicher Zeitplan im Überblick:

  • Anfang Juli 2019: Veröffentlichung der Förderrichtlinie, Start des Interessenbekundungsverfahrens und Einreichung von Interessenbekundungen bis Mitte August 2019
  • Mitte August bis Anfang Oktober: Begutachtung der eingereichten Interessenbekundungen
  • Anfang bis Mitte Oktober 2019: Auswahl der Interessenbekundungen unter Einbindung der Länder und Information der Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren
  • Mitte Oktober bis Mitte November 2019: Informationsveranstaltung für ausgewählte Projektträger und anschließende Antragstellung
  • ab Mitte November 2019: Antragsprüfung und Bewilligung eines Vorzeitigen Maßnahmebeginns (VzM) bzw. Zuwendungsbescheids durch die Bewilligungsbehörde
  • ab Januar 2020: Start der ersten Akti(F)-Projekte

Nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie können innerhalb einer Frist von sechs Wochen Interessenbekundungen eingereicht werden.

Die Förderrichtlinie kann unter https://www.esf.de/aktif abgerufen werden.